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   VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03   

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VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03 (https://dejure.org/2003,4788)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2003 - 5 K 2107/03 (https://dejure.org/2003,4788)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 5 K 2107/03 (https://dejure.org/2003,4788)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • aufrecht.de

    Sportwettenvermittlung zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Veranstaltung von Sportwetten; Abgrenzung des allgemeinen Polizeirechts vom besonderen Gewerberecht; Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel; Rechtliche Einordnung einer Veranstaltung von Oddset-Sportwetten; Strafbarkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 1519
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • LG Bochum, 26.02.2002 - 22 KLs 10 Js 121/01

    Oddset-Wetten (§ 284 StGB)

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03
    Dagegen geht ein Teil der Strafgerichte davon aus, dass die Veranstaltung von (Oddset-)Sportwetten ein Geschicklichkeitsspiel  und daher kein Glücksspiel ist (vgl. LG Bochum, Urt. v. 26.02.2002 - 22 KLs 10 Js 121/01 I 49/01 - , NStZ-RR 2002, 170 mit Anm. Odenthal NStZ 2002, 482; AG Karlsruhe-Durlach, a. a. O.).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 28.11.2002 (a. a. O), auf das sich die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid beruft, festgestellt, dass die dem Urteil zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Bochum (Urt. v. 26.02.2002, a. a. O.) keine konkrete Darstellung der einzelnen Wettvorgänge enthält.

    Die vom Landgericht Bochum (Urt. v. 26.02.2002, a. a. O.) getroffenen Feststellungen ließen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Tatbestandsmerkmals "Veranstalten" jedoch keine abschließende Bewertung zu, da das Landgericht zu den Einzelheiten des Wettbetriebes, insbesondere zu den Befugnissen des Angeklagten bei dessen Ausgestaltung, keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte.

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2003 - 11 ME 420/02

    Zur Charakterisierung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) als Glücksspiele; Zum

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03
    Sofern man nicht davon ausgeht, eine vor der Wiedervereinigung in der DDR erteilte Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten gelte nicht nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages - EV - (v. 31.08.1990, BGBl. II S. 885) im gesamten Bundesgebiet (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.12.2002 - 4 B 1844/02 -, GewArch. 2003, 162 = NVwZ-RR 2003, 162; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.03.2003 - 11 ME 420/02 -,  GewArch. 2003, 247, jeweils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Sportwetten GmbH betreffend; Dietlein, Das staatliche Glücksspiel auf dem Prüfstand, BayVBl. 2002, 161, 166; vgl. dazu unten 1. b) dd), könnte sich die Frage der Strafbarkeit des Antragstellers als Täter des weiteren vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 1 StGB stellen.

    Wie bereits oben (1. b) cc) ) erwähnt, gehen die Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.12.2002, a. a. O.) und Niedersachsen (Beschl. v. 04.03.2003, a. a. O.) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Sportwetten GmbH betreffend, davon aus, dass die Gewerbeerlaubnis vom 14.09.1990 nicht im ganzen Bundesgebiet gilt.

  • VG München, 04.04.2000 - M 16 K 98.1222

    Gewerberechtliche Genehmigung für die Annahme und Vermittlung von Sportwetten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.03.2001, a. a. O.) davon ausgeht, § 284 StGB verbiete den Abschluss und die Vermittlung von Oddset-Sportwetten (das Urteil betraf die Vermittlung ins EU-Ausland, vgl. zum betreffenden Berufungsverfahren BayVGH, Urt. v. 30.08.2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch. 2001, 65; erstinstanzlich: VG München, Urt. v. 04.04.2000 - M 16 K 98.1222 -, SpuRt 2001, 208), geht aus dem Urteil nicht hervor, von welcher Alternative des § 284 Abs. 1 StGB das Bundesverwaltungsgericht ausgeht, zumal diese Vorschrift den Begriff des Vermittelns nicht kennt.

    Hinzu kommt die Erwägung, dass der Hinweis auf den angeblich kriminellen Charakter des Glücksspiels nicht überzeugend ist, weil das Glücksspiel in weitem Umfang gesetzlich toleriert wird und ihm als solchem kein sozialethischer Unwert anhaftet (vgl. VG München, Urt. v. 04.04.2000, a. a. O.; Dickersbach, Probleme des gewerblichen Spielrechts, WiVerw. 1985, 23, 31).

  • BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00

    Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03
    In den Verfassungsbeschwerdeverfahren der Sportwetten GmbH sowie der Odds Vermittlungs GmbH gegen § 1 Satz 1 des Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes vom 03.02.2000 (GVBl. S. 15) vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2320/00) hat der Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 27.06.2001 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Äußerung des 6. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe bisher nicht entschieden, welche Bedeutung einer auf der Grundlage des Rechts der DDR erteilten Gewerbeerlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Sportwetten zukommt.
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03
    In wieweit bei Spielen i. S. des § 33 d GewO das Glücksspiel in die Erlaubnisregelung einbezogen wird, ist anhand materieller, vorrangig sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebender Maßstäbe zu beantworten (vgl. zum - verfassungswidrigen - Ausschluss von Privaten bei Spielbanken in Baden-Württemberg: BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 = NVwZ 2001, 790; sehr kritisch zur staatlich abgesicherten Monopolstellung von Lotterien und Glücksspielen auch Adams/Tolkemitt, Das staatliche Glücksspielunwesen, ZBB 2001, 170; dieselben, Das staatliche Lotterieunwesen, ZRP 2001, 511, mit dem jeweiligen Vorschlag der Einführung von Wettbewerb und Schaffung eines Glücksspielaufsichtsamts mit dem Ziel, den bisherigen Lotterie- und Glücksspielmarkt von staatlicher Günstlingswirtschaft zu befreien).
  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63

    Beruf

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03
    Die spezialgesetzlichen Vorschriften der Gewerbeordnung zur Verhinderung der Fortsetzung eines Gewerbes, das einer Zulassung bedarf (§ 15 Abs. 2 GewO), oder der Untersagung eines Gewerbes (§§ 35, 51 GewO), finden hingegen dann keine Anwendung, wenn es sich um eine von vornherein außerhalb der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsverbürgung liegende Betätigung handelt, was auf gemeinschaftsschädliche, schlechthin unerlaubte Tätigkeiten zutrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1965 - I C 6.63 -, BVerwGE 22, 286, 289: "Berufsverbrecher" und - bis 31.12.2001 - Ausübung der Gewerbsunzucht, vgl. nunmehr Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3983; VG Bremen, Beschl. v. 09.09.2003 - 8 V 1182/03 - Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand Mai  2003, § 35 RdNr. 14; Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, 1. Aufl. 2002, Art. 12 RdNrn. 40 ff.).
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03
    Die Fortgeltung eines Verwaltungsaktes der DDR nach Art. 19 Satz 1 EV hängt nicht davon ab, ob er mit der Rechtsordnung der DDR in Einklang stand; diese Vorschrift erfasst alle Verwaltungsakte, die nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis der DDR als wirksam angesehen und behandelt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.1997 - 7 C 23.96 -, Buchholz 428 Nr. 108 = VIZ 1997, 348; vgl. hierzu allgemein: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., Einleitung RdNrn.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96

    Rechtsstatus der Israelitischen Synagogengemeinde Adass Jisroel zu Berlin

  • OVG Thüringen, 21.10.1999 - 3 EO 939/97

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht (allgemein); Gewerbeerlaubnis; Gewerbefreiheit;

  • VG Düsseldorf, 31.08.2001 - 18 K 11762/96

    Verwaltungsgericht verpflichtet Innenminister des Landes NRW Genehmigung zur

  • RG, 18.10.1909 - I 75/09

    1. Fallen unter den Begriff der "Lotterie" auch die von französischen Spar- und

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833

    Gewerberecht: Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten durch private Veranstalter,

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 39.67

    Gestattung des Betriebes eines Gewerbes für jedermann - Zulassungsschranke oder

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93

    Buchmachererlaubnis - Juristische Person des Privatrechts

  • BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88

    Anforderungen an die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Rechtliche

  • AG Karlsruhe-Durlach, 13.07.2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Veranstaltung eines

  • VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00

    Antrag auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Annahme und Vermittlung von

  • VG Dessau, 20.03.2003 - 2 A 132/02
  • VG Stuttgart, 13.02.2007 - 5 K 4532/04

    Rechtswidriges Untersagungsverbot von Sportwetten bei fehlerhafter

    Am 15.05.2003 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Untersagungsbescheids der Beklagten vom 09.05.2003 (5 K 2107/03).

    Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (5 K 2107/03) und führt im jüngsten Schriftsatz vom 06.12.2006 noch weiter aus: Der angefochtene Bescheid sei wegen eines Aufklärungsdefizits nichtig; weder der Beklagten, noch dem Regierungspräsidium ... sei die Erlaubnis der Sportwetten GmbH Gera vorgelegen.

    Die gerichtlichen Akten zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (5 K 2107/03) sind beigezogen worden.

    Die Gründe des Widerspruchsbescheids (II. S. 9 bis 38) bestehen in einer weitestgehend wörtlichen Übernahme der 38-seitigen Stellungnahme der Toto-Lotto GmbH vom 17.06.2004 zum Beschluss der Kammer vom 15.10.2003 (5 K 2107/03) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers (in der Überschrift der Stellungnahme v. 17.06.2004 ist insoweit irrtümlich vom Verwaltungsgericht Karlsruhe die Rede).

  • VG Stuttgart, 23.08.2005 - 1 K 1378/05

    Die Vermittlung von Oddset-Sportwetten für einen Veranstalter mit sog. DDR-Lizenz

    Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass der Antragsteller durch die Vermittlung von Oddset-Sportwetten in Form des Betreibens einer Annahmestelle als selbstständiger Unternehmer für die Odds Vermittlungs GmbH, welche ihrerseits die Wetten an die Sportwetten GmbH Gera weiterleitet, kein verbotenes Glücksspiel veranstaltet, sondern ein legales Gewerbe ausübt, könnte eine Gewerbeuntersagung und eine Schließung der Betriebsräume nur auf der Grundlage von Vorschriften der Gewerbeordnung (§§ 35, 51) erfolgen (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2003 - 5 K 2107/03 -, NVwZ 2004, 1519 = GewArch 2004, 201 m.w.N.).

    Allerdings besteht sowohl in der straf- als auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Streit darüber, ob das Vermitteln solcher Sportwetten überhaupt eine der drei Tathandlungen des § 284 Abs. 1 StGB (veranstalten, halten, Einrichtungen bereitstellen) erfüllt (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2003 - 5 K 2107/03 -, a.a.O.; SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2004 - 3 BS 28/04 - Hörn, NJW 2004, 2047 ).

    Hinzu kommt die Erwägung, dass der Hinweis auf den angeblich kriminellen Charakter des Glücksspiels nicht überzeugend ist, weil das Glücksspiel in weitem Umfang gesetzlich toleriert wird und ihm als solchem kein sozialethischer Unwert anhaftet (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2003, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 07.05.2004 - 3 K 145/04

    Verwaltungsgericht gibt Eilanträgen statt

    HessVGH, Beschl. v. 09.02.2004 - 11 TG 3060/03 - vgl. auch VG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2003 - 5 K 2107/03 -) bei der Veranstaltung von Oddset-Wetten, d.h. Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen, bei denen die Bedingungen weitgehend frei vereinbart werden können und der Veranstalter für den Fall der richtigen Voraussage der Ereignisse feste Gewinne verspricht, grundsätzlich um ein Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB.

    Letztlich unterliegt die Tätigkeit des Antragstellers in Baden-Württemberg einem staatlichen Monopol (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 21.09.2000, NVwZ 2001, 831; offengelassen: VG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2003, aaO).

  • VG Meiningen, 29.06.2006 - 2 E 362/06

    Ordnungsrecht; Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Thüringer

    B. v. 12.01.2005, 6 S 1288/04 und 6 S 1287/04; OVG Magdeburg, B. v. 18.03.2005, 1 M 91/05; NiedOVG B. v. 17.03.2005 11 ME 369/03 a.a.O.; OVG Schleswig B. v. 18.01.2005, 3 MB 80/04; VG München B. v. 10.05.2005, M 22 S 06.1513; VG Aachen B. v. 12.11.2004, 3 L 17/04;VG Stuttgart B. v. 27.07.2005, 5 K 1054/05; B. v. 15.10.2003, 5 K 2107/03; VG Minden B. v. 12.11.2004, 3 L 804/04; VG Hamburg B. v. 19.10.2004, 11 E 4085/04; alle juris).

    Nach allgemeiner Auffassung ist der Schutzbereich dieses Grundrechts auch im Fall der Sportwettenvermittlung berührt (VG Minden B. v. 12.11.2004, 3 L 804/04, VG Stuttgart B. v. 15.10.2003, 5 K 2107/03; juris).

  • VG Stuttgart, 27.07.2005 - 5 K 1054/05

    Oddset-Sportwette; Veranstaltungsverbot; kein Sofortvollzug

    Zur Darstellung und Begründung im Einzelnen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Beschlusses vom 15.10.2003 Az.: 5 K 2107/03, welche (abgesehen von dem dort aufgeworfenen Problem der räumlichen Reichweite einer Gewerbeerlaubnis der DDR zum Veranstalten von Sportwetten) auch den sich vorliegend ergebenden Fragenkomplex erfasst.

    Auch daher misst die Kammer dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller höheres Gewicht bei, als dem öffentlichen Interesse in erster Linie an der Eindämmung der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren (dazu ausführlich VG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2003, Az.: 5 K 2107/03).

  • VG Stuttgart, 30.08.2005 - 5 K 620/05

    Zulässigkeit von privaten Sportwetten

    Zur Darstellung und Begründung im Einzelnen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Beschlusses vom 15.10.2003 Az.: 5 K 2107/03, welche (abgesehen von dem dort aufgeworfenen Problem der räumlichen Reichweite einer Gewerbeerlaubnis der DDR zum Veranstalten von Sportwetten) auch den sich vorliegend ergebenden Fragenkomplex erfasst.

    Auch daher misst die Kammer dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller höheres Gewicht bei als dem öffentlichen Interesse in erster Linie an der Eindämmung der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren (dazu ausführlich VG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2003, Az.: 5 K 2107/03).

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